§ 1 - Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Kindergarten-Förderverein Steingaden". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist Steingaden.

§ 2 - Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Kindergartens Steingaden. Es ist nicht Aufgabe des Vereins, die finanziellen Verpflichtungen des Trägers zu übernehmen.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a.)   mit dem Tod des Mitglieds,
    b.)  durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
    c.)  durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und seit der zweiten Mahnung mindestens drei Monate ohne Zahlung verstrichen sind,
    d)  durch Ausschluss aus dem Verein, falls ein Mitglied in erheblichem Maß gegen das Vereinsinteresse verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich oder mündlich zu hören. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied die Möglichkeit der schriftlichen Berufung innerhalb eines Monats an die Mitgliederversammlung.

§ 5 - Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und der stellvertretenden Schriftführerin oder dem stellvertretenden Schriftführer.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 8 - Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt für die Gemeinde Steingaden einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 - Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Träger des Kindergartens mit der Zweckbindung "Förderung des Kingergartens Steingaden".

 


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 26. Mai 1993 errichtet.